Algemene voorwaarden

EGHG
Die Originalfassung der UVH ist die niederländische Fassung. Bei der vorliegenden Fassung handelt es sich um eine Übersetzung. Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung eines Artikels aus dieser Übersetzung ist die niederländische Fassung der UVH ausschlaggebend.
Die Einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und Gaststättenverbands [Uniforme Voorwaarden Horeca] (UVH)
sind die Bedingungen, zu denen in den Niederlanden ansässige Hotel- und Gaststättenbetriebe, wie etwa Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte Betriebe (darunter Betriebe in den Bereichen Catering, Partyservice und dergleichen),
Dienstleistungen im Hotel- und Gaststättenbereich erbringen und Verträge im Hotel- und Gaststättenbereich schließen.
Die UVH sind bei der Handelskammer in Woerden hinterlegt und dort unter der Nummer 40482082 eingetragen.
Artikel 1 Definitionen
Unter den nachstehenden Begriffen/Ausdrücken wird in den UVH sowie in den Angeboten und Verträgen, auf die die
UVH Anwendung finden, stets Folgendes verstanden:
1.1 Hotel- und Gaststättenbetrieb
Die natürliche oder juristische Person, die Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich erbringt.
1.2 Wirt
Die Person, die eine
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1.9 Nichtantritt
Der Umstand, dass ein Gast eine auf Grundlage eines Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich zu erbringende
Leistung im Hotel- und Gaststättenbereich ohne Stornierung nicht in Anspruch nimmt.
1.10 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Gästen, für die ein Hotel- und Gaststättenbetrieb auf Grundlage eines oder
mehrerer als zusammengehörig anzusehender Verträge im Hotel- und Gaststättenbereich Leistungen im Hotelund Gaststättenbereich erbringen muss.
1.11 Einzelperson
Jede Person, die unter die Definition des Gastes oder Kunden fällt und nicht zu einer Gruppe im vorstehenden
Sinne gehört.
1.12 Korken- und Küchengeld
Der Betrag, der dafür geschuldet ist, dass in den Räumlichkeiten eines Hotel- und Gaststättenbetriebs Getränke
und/oder Speisen verzehrt werden, die nicht durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb bereitgestellt wurden.
1.13 Stornierung
Die durch den Kunden an den Hotel- und Gaststättenbetrieb gerichtete schriftliche Mitteilung, dass eine oder
mehrere vereinbarte Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich vollständig oder teilweise nicht in Anspruch
genommen werden, oder die durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb an den Kunden gerichtete schriftliche
Mitteilung, dass eine oder mehrere vereinbarte Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich vollständig oder
teilweise nicht erbracht werden.
1.14 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass bezüglich eines oder mehrerer Verträge im Hotel- und Gaststättenbereich der Hotel- und Gaststättenbetrieb einen bestimmten Mindestumsatz erzielen wird.
Artikel 2 Anwendungsbereich
2.1 Die UVH finden unter Ausschluss aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung auf das Zustandekommen und den Inhalt aller Verträge im Hotel- und Gaststättenbereich sowie auf alle Angebote bezüglich
des Zustandekommens dieser Verträge im Hotel- und Gaststättenbereich. Sollten daneben noch andere allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden, haben die UVH bei Widersprüchen Vorrang.
2.2 Abweichungen von den UVH sind nur schriftlich und nur im Einzelfall möglich.
2.3 Die UVH dienen auch zu Gunsten aller natürlichen und juristischen Personen, auf die der Hotel- und Gaststättenbetrieb beim Abschluss und/oder bei der Ausführung eines Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich oder
eines anderen Vertrags oder bei der Ausübung des Hotel- und Gaststättenbetriebs zurückgreift oder zurückgegriffen hat.
Artikel 3 Abschluss von Verträgen im Hotel- und Gaststättenbereich
3.1 Ein Hotel- und Gaststättenbetrieb kann jederzeit aus beliebigen Gründen den Abschluss eines Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich verweigern, es sei denn, eine solche Weigerung erfolgt ausschließlich aus Gründen,
die gemäß Artikel 429 quater des niederländischen Strafgesetzbuches [Wetboek van Strafrecht] als Diskriminierung angesehen werden.
3.2 Alle durch einen Hotel- und Gaststättenbetrieb unterbreiteten Angebote bezüglich des Abschlusses eines
Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt „solange der
Vorrat (bzw. die Kapazität) reicht“. Wenn sich der Hotel- und Gaststättenbetrieb innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Annahme durch den Kunden auf den besagten Vorbehalt beruft, wird unterstellt, dass der
geplante Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich nicht zustande gekommen ist.
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3.3 Hinsichtlich eines Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich, der für einen Gast (mehrere Gäste) durch Zwischenpersonen (Schiffsmakler, Reisebüros, Online Travel Agents und andere Hotel- und Gaststättenbetriebe
und dergleichen) gegebenenfalls im Namen ihrer Geschäftsverbindung(en) geschlossen wird, wird unterstellt,
dass dieser auch auf Rechnung und Gefahr dieser Zwischenpersonen geschlossen wird. Wenn nicht schriftlich
ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Hotel- und Gaststättenbetrieb Zwischenpersonen keine Vergütung
oder Provision, wie immer eine solche auch bezeichnet werden mag. Der Gast (die Gäste) und die Zwischenperson(en) haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der geschuldeten Beträge.
Artikel 4 Optionsrecht
4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, den Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich einseitig durch die
bloße Annahme eines wirksamen Angebots des Hotel- und Gaststättenbetriebs zustande kommen zu lassen.
4.2 Ein Optionsrecht kann nur schriftlich erteilt werden. Ein Optionsrecht kann befristet oder unbefristet vereinbart
werden. Ein Optionsrecht verfällt, wenn der Optionsinhaber zu erkennen gegeben hat, das Optionsrecht nicht
ausüben zu wollen, oder wenn der befristete Zeitraum abgelaufen ist, ohne dass der Optionsinhaber zu erkennen gegeben hat, das Optionsrecht ausüben zu wollen.
4.3 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann ein Optionsrecht nicht widerrufen, es sei denn, ein anderer potenzieller
Kunde unterbreitet dem Hotel- und Gaststättenbetrieb ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags im Hotel- und
Gaststättenbereich bezüglich der gesamten vom Optionsrecht umfassten ausstehenden Leistungen im Hotelund Gaststättenbereich oder eines Teils dieser Leistungen. Der Optionsinhaber muss in diesem Fall durch den
Hotel- und Gaststättenbetrieb von diesem Angebot in Kenntnis gesetzt werden, woraufhin der Optionsinhaber
innerhalb einer durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb zu setzenden Frist zu erkennen geben muss, ob er
das Optionsrecht ausüben möchte oder nicht. Wenn der Optionsinhaber nicht innerhalb der gesetzten Frist zu
erkennen gibt, das Optionsrecht ausüben zu wollen, verfällt das Optionsrecht.
Artikel 5 Allgemeine Rechte und Pflichten des Hotel- und Gaststättenbetriebs
5.1 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb ist unbeschadet der Regelungen in den folgenden Artikeln aufgrund des
Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich verpflichtet, die vereinbarten Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich zu den vereinbarten Zeitpunkten auf die im Hotel- und Gaststättenbetrieb übliche Weise zu erbringen.
5.2 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb ist berechtigt, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Erbringung von Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich gegenüber einem Gast zu beenden, wenn der Gast
gegen die Haus- und Verhaltensregeln verstößt oder sich anderweitig so verhält, dass die Ruhe und Ordnung
im Hotel- und Gaststättenbetrieb und/oder dessen normale Ausübung gestört werden. Der Gast muss den
Hotel- und Gaststättenbetrieb dann auf erste Anforderung verlassen. Wenn der Kunde auf andere Weise nicht
seine gesamten Verpflichtungen, die ihm aus irgendeinem Grund gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb
obliegen, vollumfänglich erfüllt, ist der Hotel- und Gaststättenbetrieb berechtigt, die Dienstleistungserbringung
auszusetzen. Der Hotel- und Gaststättenbetrieb darf seine Befugnisse nur dann ausüben, wenn die Art und
Schwere der durch den Gast begangenen Verstöße nach angemessener Auffassung des Hotel- und Gaststättenbetriebs dazu hinreichend Anlass geben.
5.3 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb ist nach Absprache mit der vor Ort zuständigen Behörde berechtigt, den
Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich wegen einer befürchteten Störung der öffentlichen Ordnung außergerichtlich aufzulösen. Wenn der Hotel- und Gaststättenbetrieb diese Befugnis ausübt, führt dies nicht zu einer
Schadenersatzverpflichtung des Hotel- und Gaststättenbetriebs gegenüber dem Kunden.
5.4 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb ist nicht verpflichtet, irgendeine Sache des Gastes entgegenzunehmen und/
oder zu verwahren. Dies beinhaltet, dass der Hotel- und Gaststättenbetrieb für Schäden an oder für den Verlust
oder Diebstahl von Sachen des Gastes, deren Entgegennahme und/oder Verwahrung der Hotel- und Gaststättenbetrieb verweigert hat, weder verantwortlich noch haftbar ist.
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5.5 Wenn der Hotel- und Gaststättenbetrieb dem Gast für die Entgegennahme und/oder Verwahrung von Sachen
irgendeinen Betrag in Rechnung stellt, muss der Hotel- und Gaststättenbetrieb auf diese Sachen unbeschadet
der Regelung in Artikel 12 mit der gebotenen Sorgfalt achten.
5.6 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb ist nicht verpflichtet, irgendein Haustier des Gastes zuzulassen, und kann
die Zulassung an Bedingungen knüpfen. Für die Zulassung von Assistenzhunden gilt (gelten) die gesetzliche(n)
Regelung(en) einschließlich der dort beschriebenen Ausnahmen.
Artikel 6 Allgemeine Verpflichtungen des Gastes
6.1 Der Gast ist verpflichtet, sich an die im Hotel- und Gaststättenbetrieb geltenden Haus- und Verhaltensregeln zu
halten sowie die angemessenen Anweisungen des Hotel- und Gaststättenbetriebs zu befolgen. Der Hotel- und
Gaststättenbetrieb muss die Haus- und Verhaltensregeln an einer auffälligen Stelle bekannt geben oder schriftlich übermitteln. Angemessene Anweisungen dürfen mündlich erteilt werden.
6.2 Der Gast ist verpflichtet, jeder angemessenen Bitte des Hotel- und Gaststättenbetriebs im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten unter anderem in Bezug auf Sicherheit, Identifikation, Lebensmittelsicherheit/Hygiene und
Beschränkung von Belästigungen Folge zu leisten.
Artikel 7 Reservieren
7.1 Wenn der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Uhrzeit eintrifft, kann der Hotel- und
Gaststättenbetrieb die Reservierung unbeschadet der Regelung in Artikel 9 als storniert betrachten.
7.2 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann Bedingungen an die Reservierung knüpfen.
Artikel 8 Leistung im Hotel- und Gaststättenbereich, die aus der Bereitstellung einer Übernachtungsunterkunft und/
oder einer Räumlichkeit und/oder eines Geländes besteht
8.1 Im Falle einer Übernachtung teilt der Hotel- und Gaststättenbetrieb vorab mit, ab welcher Uhrzeit die Unterkunft
dem Gast zur Verfügung gestellt wird und bis zu welcher Uhrzeit der Gast ausgecheckt haben muss.
8.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Hotel- und Gaststättenbetrieb berechtigt, die Reservierung für die Übernachtung verfallen zu lassen, wenn sich der Gast nicht am ersten reservierten Tag um 18:00 Uhr bei dem Betrieb
gemeldet hat oder der Gast nicht rechtzeitig angegeben hat, zu einem späteren Zeitpunkt anzureisen, und der
Hotel- und Gaststättenbetrieb keine Einwände dagegen vorgebracht hat. Dies gilt unbeschadet der Regelung in
Artikel 9.
8.3 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, dass dieser sich mit einer anderen
gleichwertigen Übernachtungsunterkunft oder einer anderen gleichwertigen Räumlichkeit und/oder einem entsprechenden Gelände zufriedengibt als der/dem, die/das gemäß dem Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich
zur Verfügung gestellt werden sollte. Der Gast kann diese Alternative ablehnen. Der Gast hat im letztgenannten
Fall das Recht, den Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich, auf den sich das oben beschriebene Verlangen
des Hotel- und Gaststättenbetriebs bezieht, mit sofortiger Wirkung zu beenden; dies gilt unbeschadet seiner
Verpflichtungen aus anderen Verträgen im Hotel- und Gaststättenbereich.
Artikel 9 Stornierungen
9.1 Stornierung durch Kunden, Allgemeines
9.1.1 Der Kunde ist befugt, einen Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich gegen Bezahlung der Stornierungsgebühren zu stornieren. Wenn ein Kunde nicht innerhalb einer halben Stunde nach der vereinbarten Uhrzeit
eintrifft, wird unterstellt, dass der Kunde storniert hat, und schuldet dieser die Stornierungsgebühren. Wenn
der Kunde nach einer halben Stunde (oder später) nach der vereinbarten Uhrzeit doch noch eintrifft, kann sich
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der Hotel- und Gaststättenbetrieb auf diese geschuldeten Stornierungskosten berufen oder den Vertrag im
Hotel- und Gaststättenbereich doch noch ausführen und die vollständige Erfüllung des Vertrags im Hotel- und
Gaststättenbereich vom Kunden verlangen.
9.1.2 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann spätestens einen Monat, bevor die erste Leistung im Hotel- und Gaststättenbereich auf Grundlage des betreffenden Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich gegenüber dem
Kunden erbracht werden muss, erklären, bestimmte Einzelpersonen zusammen als Gruppe zu betrachten. Auf
diese Personen finden dann alle Bestimmungen für Gruppen Anwendung.
9.1.3 Die Regelungen in Artikel 13.1 und 14.4 finden auch auf Stornierungen Anwendung.
9.1.4 Im Falle eines Nichtantritts ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, den Reservierungswert zu bezahlen.
9.1.5 Wenn nicht alle vereinbarten Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich storniert werden, finden auf die stornierten Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich die untenstehenden Bestimmungen anteilig Anwendung.
9.2 Stornierung einer Leistung im Hotel- und Gaststättenbereich, die aus der Bereitstellung einer Übernachtungsunterkunft besteht
9.2.1 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung ausschließlich für eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück für eine oder mehrere
Einzelpersonen vorgenommen wurde, muss der Kunde bei einer Stornierung dieser Reservierung die folgenden
Prozentsätze vom Reservierungswert an den Hotel- und Gaststättenbetrieb bezahlen (sofern nicht schriftlich
anders vereinbart):
Bei Stornierung:
Mehr als 1 Monat vor dem Anfangsdatum 0%
Mehr als 14 Tage vor dem Anfangsdatum 15%
Mehr als 7 Tage vor dem Anfangsdatum 35%
Mehr als 3 Tage vor dem Anfangsdatum 60%
Mehr als 24 Stunden vor dem Anfangsdatum 85%
24 Stunden oder weniger vor dem Anfangsdatum 100%
9.2.2 Gruppen
Wenn eine Reservierung ausschließlich für eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück für eine Gruppe vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes (sofern nicht schriftlich anders vereinbart):
Bei einer Stornierung vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß dem Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich die erste
Leistung im Hotel- und Gaststättenbereich erbracht werden muss, nachfolgend bezeichnet als „Anfangsdatum“,
ist der Kunde verpflichtet, die folgenden Prozentsätze vom Reservierungswert an den Hotel- und Gaststättenbetrieb zu bezahlen:
Mehr als 3 Monate vor dem Anfangsdatum 0%
Mehr als 2 Monate vor dem Anfangsdatum 15%
Mehr als 1 Monat vor dem Anfangsdatum 35%
Mehr als 14 Tage vor dem Anfangsdatum 60%
Mehr als 7 Tage vor dem Anfangsdatum 85%
7 Tage oder weniger vor dem Anfangsdatum 100%
9.3 Stornierung einer Leistung im Hotel- und Gaststättenbereich, die aus der Bereitstellung von Speisen und/oder
Getränken besteht
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9.3.1 Gruppen
Wenn eine Leistung im Hotel- und Gaststättenbereich, die ausschließlich aus der Bereitstellung von Speisen
und/oder Getränken besteht (Tischreservierung), für eine Gruppe reserviert wurde, muss der Kunde bei einer
Stornierung die folgenden Prozentsätze vom Reservierungswert an den Hotel- und Gaststättenbetrieb bezahlen:
1. Wenn ein Menü vereinbart wurde:
Mehr als 14 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt 0%
14 Tage oder weniger, aber mehr als 7 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt
25%
7 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt 50%
3 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt 75%
2. Wenn kein Menü vereinbart wurde:
Mehr als 48 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt 0%
48 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt 50%
9.4 Stornierung anderer Verträge im Hotel- und Gaststättenbereich
9.4.1 Für die Stornierung aller Reservierungen, die nicht unter Artikel 9.2 und 9.3 fallen, muss der Kunde an den Hotel- und Gaststättenbetrieb die folgenden Prozentsätze vom Reservierungswert bezahlen:
9.4.2 Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung
Folgendes:
Mehr als 6 Monate vor dem reservierten Zeitpunkt 0%
Mehr als 3 Monate vor dem reservierten Zeitpunkt 10%
Mehr als 2 Monate vor dem reservierten Zeitpunkt 15%
Mehr als 1 Monat vor dem reservierten Zeitpunkt 35%
Mehr als 14 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt 60%
Mehr als 7 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt 85%
7 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt 100%
9.4.3 Wenn eine Reservierung für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung
dieser Reservierung Folgendes:
Mehr als 1 Monat vor dem reservierten Zeitpunkt 0%
Mehr als 14 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt 15%
Mehr als 7 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt 35%
Mehr als 3 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt 60%
Mehr als 24 Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt 85%
24 Stunden oder weniger vor dem geplanten Zeitpunkt 100%
9.5 Stornierung durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb
9.5.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Hotel- und Gaststättenbetrieb unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen befugt, einen Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich zu stornieren.
9.5.2 Wenn der Hotel- und Gaststättenbetrieb eine Leistung im Hotel- und Gaststättenbereich in Form der Bereitstel-
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lung von Speisen und Getränken storniert, finden Artikel 9.1.1 und 9.3.1 entsprechende Anwendung, wobei die
Rollen des Kunden und des Hotel- und Gaststättenbetriebs vertauscht sind.
9.5.3 Wenn der Hotel- und Gaststättenbetrieb einen anderen Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich als im Sinne
von Artikel 9.5.2 storniert, finden Artikel 9.1.1 und 9.2.2 entsprechende Anwendung, wobei die Rollen des Kunden und des Hotel- und Gaststättenbetriebs vertauscht sind.
9.5.4 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb ist jederzeit befugt, einen Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich zu stornieren, ohne zur Zahlung der oben genannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn hinreichende Hinweise darauf
bestehen, dass die gemäß diesem Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich im Hotel- und Gaststättenbetrieb
abzuhaltende Versammlung einen so erheblich anderen Charakter hat, als nach der Ankündigung des Kunden
oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden oder der Gäste erwartet werden durfte, dass der Hotel- und Gaststättenbetrieb den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er Kenntnis vom tatsächlichen Charakter der Versammlung gehabt hätte. Übt der Hotel- und Gaststättenbetrieb diese Befugnis aus, nachdem die betreffende
Versammlung bereits begonnen hat, ist der Kunde zwar zur Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch
genommenen Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich verpflichtet, verfällt jedoch seine Zahlungsverpflichtung im Übrigen. Die Vergütung für in Anspruch genommene Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich
wird im konkreten Fall zeitproportional berechnet.
9.5.5 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb ist berechtigt, statt seine in Artikel 9.5.4 genannte Befugnis auszuüben,
weitere Anforderungen an den Ablauf der betreffenden Versammlung zu stellen. Wenn hinreichende Hinweise
darauf bestehen, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden, ist der Hotel- und Gaststättenbetrieb berechtigt, seine in Artikel 9.5.4 beschriebene Befugnis doch noch auszuüben.
9.5.6 Wenn und soweit der Hotel- und Gaststättenbetrieb zugleich als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes
auftritt, gilt in Bezug auf Reiseverträge im Sinne des Gesetzes Folgendes: Der Hotel- und Gaststättenbetrieb
darf aufgrund von wichtigen, dem Reisenden unverzüglich mitgeteilten Umständen den Reisevertrag in einem
wesentlichen Punkt ändern. Der Hotel- und Gaststättenbetrieb darf den Reisevertrag aufgrund von wichtigen,
dem Reisenden unverzüglich mitgeteilten Umständen auch in einem unwesentlichen Punkt ändern. Der Hotelund Gaststättenbetrieb darf den Reisepreis bis zwanzig Tage vor Reisebeginn aufgrund von geänderten Beförderungskosten einschließlich der Treibstoffkosten, der geschuldeten Steuern oder der einschlägigen Wechselkurse erhöhen. Wenn der Reisende eine solche Änderung ablehnt, kann der Hotel- und Gaststättenbetrieb den
Reisevertrag kündigen.
Artikel 10 Kaution und zwischenzeitliche Bezahlung
10.1 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann vom Kunden verlangen, dass dieser beim Hotel- und Gaststättenbetrieb eine Kaution hinterlegt. Hinterlegte Kautionen werden ordnungsgemäß verbucht, dienen ausschließlich
als Sicherheit für den Hotel- und Gaststättenbetrieb und gelten ausdrücklich nicht als bereits erzielter Umsatz.
Zur Erhöhung der Sicherheit für den Hotel- und Gaststättenbetrieb kann dieser vom Kunden verlangen, an der
Übermittlung der Daten mitzuwirken, die erforderlich sind, um die Kaution und deren Verwertung so weit wie
möglich sicherzustellen, darin inbegriffen die Anfertigung eines Ausdrucks oder einer Kopie der Kreditkarte des
Kunden.
10.2 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann stets eine zwischenzeitliche Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich verlangen.
10.3 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb darf sich bezüglich aller Beträge, die der Kunde ihm aus irgendeinem Grund
schuldet, aus dem gemäß den vorstehenden Bestimmungen hinterlegten Betrag befriedigen. Den verbleibenden Betrag muss der Hotel- und Gaststättenbetrieb unverzüglich an den Kunden zurückzahlen.
Artikel 11 Umsatzgarantie
Wenn eine Umsatzgarantie abgegeben wurde, ist der Kunde verpflichtet, bezüglich des (der) betreffenden Ver-
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trags (Verträge) im Hotel- und Gaststättenbereich mindestens den in der Umsatzgarantie genannten Betrag an
den Hotel- und Gaststättenbetrieb zu bezahlen.
Artikel 12 Haftung des Hotel- und Gaststättenbetriebs
12.1 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb haftet gegenüber dem Gast für Schäden, die aus einer Verletzung des
Vertrags durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb resultieren, es sei denn, diese Verletzung kann weder dem
Hotel- und Gaststättenbetrieb noch Personen, auf die der Hotel- und Gaststättenbetrieb bei der Ausführung des
Vertrags zurückgreift, zugerechnet werden.
12.2 Unbeschadet der Regelung in Artikel 5.5 haftet der Hotel- und Gaststättenbetrieb nicht für die Beschädigung
oder den Verlust von Sachen, die ein Gast, der den Hotel- und Gaststättenbetrieb bezogen ist, dort hinterlässt.
Der Kunde hält den Hotel- und Gaststättenbetrieb in Bezug auf diesbezügliche Ansprüche von Gästen schadlos.
Dies gilt nicht, soweit die Beschädigung oder der Verlust auf Absicht oder grobe Schuld des Hotel- und Gaststättenbetriebs zurückzuführen ist.
12.3 Für Schäden, die an oder mit Fahrzeugen des Gastes verursacht werden, haftet der Hotel- und Gaststättenbetrieb nur, wenn und soweit der Schaden unmittelbar auf Absicht oder grobe Schuld des Hotel- und Gaststättenbetriebs zurückzuführen ist.
12.4 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Personen- oder Sachschäden,
die als unmittelbare oder mittelbare Folge irgendeines Mangels oder irgendeiner Eigenschaft oder irgendeines
Umstands irgendeiner beweglichen oder unbeweglichen Sache, hinsichtlich derer der Hotel- und Gaststättenbetrieb Verwahrer, (Erb-)Pächter, Mieter oder Eigentümer ist oder die dem Hotel- und Gaststättenbetrieb anderweitig zur Verfügung steht, entsteht, außer wenn und soweit die Schäden unmittelbar auf Absicht oder grobe
Schuld des Hotel- und Gaststättenbetriebs zurückzuführen sind.
12.5 Die Haftung des Hotel- und Gaststättenbetriebs ist auf den Betrag beschränkt, der vernünftigerweise zu versichern ist.
12.6 Wenn zu Lasten des Gastes an den zwecks Verwahrung überlassenen Sachen, für die eine Vergütung im Sinne
von Artikel 5.5 in Rechnung gestellt wird, Schäden entstehen, ist der Hotel- und Gaststättenbetrieb verpflichtet, die Schäden an diesen Sachen infolge der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen. Schadenersatz ist
nicht geschuldet für in den zwecks Verwahrung überlassenen Sachen vorhandene andere Sachen.
12.7 Wenn der Hotel- und Gaststättenbetrieb Sachen in Empfang nimmt oder wenn Sachen auf irgendeine Weise
irgendwo durch irgendjemanden hinterlegt, verwahrt und/oder zurückgelassen werden, ohne dass der Hotelund Gaststättenbetrieb dafür irgendeine Vergütung ausbedingt, haftet der Hotel- und Gaststättenbetrieb nicht
für Schäden, die auf irgendeine Weise an oder in Verbindung mit diesen Sachen entstehen, es sei denn, der
Hotel- und Gaststättenbetrieb hat diese Schäden absichtlich verursacht oder die Schäden sind auf Absicht oder
grobe Schuld des Hotel- und Gaststättenbetriebs zurückzuführen. Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann unter
keinen Umständen verpflichtet werden, Schäden an Sachen zu ersetzen, die sich in Sachen befinden, die hinterlegt, verwahrt oder zurückgelassen werden; dies gilt unabhängig davon, ob der Hotel- und Gaststättenbetrieb
dafür irgendeine Vergütung ausbedingt.
Artikel 13 Haftung des Gastes und/oder des Kunden
13.1 Der Kunde und der Gast sowie die Personen, die ihn begleiten, haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden,
die dem Hotel- und Gaststättenbetrieb und/oder irgendeinem Dritten als unmittelbare oder mittelbare Folge
einer zurechenbaren Pflichtverletzung und/oder unerlaubten Handlung des Kunden und/oder des Gastes und/
oder der Personen, die ihn begleiten, darin inbegriffen ein Verstoß gegen die Hausregeln, entstanden sind und/
oder entstehen werden, sowie für alle Schäden, die durch irgendein Tier und/oder irgendeine Sache, deren
Besitzer er/sie ist (sind) oder seiner/ihrer Aufsicht unterstehen, verursacht werden.
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Artikel 14 Abrechnung und Bezahlung
14.1 Der Kunde schuldet den im Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich vereinbarten Preis. Die Preise werden in
Listen angegeben, die durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb an einer für den Gast sichtbaren Stelle ausgehängt/ausgelegt werden, oder in eine Liste aufgenommen, die dem Kunden - notfalls auf dessen Wunsch -
ausgehändigt wird oder die für den Kunden über digitale Quellen zugänglich ist. Eine Liste gilt dann als für den
Kunden an einer sichtbaren Stelle ausgehängt/ausgelegt, wenn diese in den normal zugänglichen Räumen des
Hotel- und Gaststättenbetriebs sichtbar ist.
14.2 Für besondere Dienstleistungen, wie etwa die Inanspruchnahme von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei oder
Reinigung, Telefon, Internet, WiFi, Zimmerservice, TV-Vermietung und dergleichen, kann der Hotel- und Gaststättenbetrieb eine zusätzliche Vergütung in Rechnung stellen.
14.3 Alle Rechnungen, darunter solche für Stornierung oder Nichtantritt, hat der Kunde zu begleichen, sobald sie an
ihn übermittelt werden. Wenn nicht anders vereinbart, muss der Kunde in bar oder per Überweisung bezahlen.
14.4 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von beiden dem Hotel- und
Gaststättenbetrieb aus irgendeinem Grund schuldet. Es wird unterstellt, dass Verträge im Hotel- und Gaststättenbereiche, sofern nicht abweichend geregelt, auch im Namen jedes Gastes geschlossen werden. Durch sein
Erscheinen gibt der Gast zu erkennen, dass der Kunde befugt war, ihn beim Abschluss des betreffenden Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich zu vertreten.
14.5 Solange der Kunde nicht alle Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb obliegen,
vollumfänglich erfüllt hat, ist der Hotel- und Gaststättenbetrieb berechtigt, alle Sachen, die der Kunde zum Hotel- und Gaststättenbetrieb mitgebracht hat, an sich zu nehmen und zu verwahren, bis der Kunde alle Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb obliegen, vollumfänglich zur Zufriedenheit des
Hotel- und Gaststättenbetriebs erfüllt hat. Neben dem Zurückbehaltungsrecht steht dem Hotel- und Gaststättenbetrieb im konkreten Fall ein Pfandrecht an den betreffenden Sachen zu.
14.6 Wenn eine andere Zahlungsmethode als Barzahlung vereinbart wurde, muss der Kunde alle Rechnungen unabhängig vom Rechnungsbetrag innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rechnungsdatum an den Hotel- und
Gaststättenbetrieb bezahlen. Wenn eine Rechnung verschickt wird, ist der Hotel- und Gaststättenbetrieb jederzeit befugt, einen Aufpreis von 2% des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen; dieser Aufpreis entfällt, wenn
der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen begleicht.
14.7 Wenn und soweit eine rechtzeitige Bezahlung unterbleibt, gerät der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass er
zunächst in Verzug gesetzt werden muss. Nur dann, wenn der Kunde eine natürliche Person (ein Verbraucher)
ist, setzt der Hotel- und Gaststättenbetrieb diesen bei ausbleibender Zahlung einmalig schriftlich in Verzug;
dabei räumt er ihm eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Nachholung der Zahlung ein.
14.8 Wenn der Kunde in Verzug ist, muss er dem Hotel- und Gaststättenbetrieb alle für die Eintreibung anfallenden
Kosten erstatten. Die außergerichtlichen Eintreibungskosten werden im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.
14.9 Wenn der Hotel- und Gaststättenbetrieb Sachen im Sinne von Artikel 14.5 in seinem Besitz hat und der Kunde,
dessen Sachen der Hotel- und Gaststättenbetrieb in seinem Besitz hat, für die Dauer von drei Monaten in Verzug ist, ist der Hotel- und Gaststättenbetrieb berechtigt, diese Sachen öffentlich oder privat zu verkaufen und
sich aus dem Verkaufserlös zu befriedigen. Die mit dem Verkauf verbundenen Kosten trägt ebenfalls der Kunde,
und der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann sich diesbezüglich aus dem Verkaufserlös befriedigen. Der Betrag,
der nach Befriedigung des Hotel- und Gaststättenbetriebs verbleibt, wird an den Kunden ausgezahlt.
14.10 Jede Bezahlung erfolgt - auch bei anderslautendem Hinweis des Kunden - stets auf die Verbindlichkeiten des
Kunden gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb in der folgenden Reihenfolge:
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• Vollstreckungskosten
• Gerichtliche und außergerichtliche Eintreibungskosten
• Zinsen
• Schäden
• Hauptsumme
14.11 Die Bezahlung erfolgt in Euro. Wenn der Hotel- und Gaststättenbetrieb ausländische Zahlungsmittel akzeptiert,
ist der zum Zeitpunkt der Bezahlung geltende Marktkurs einschlägig. Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann
dabei für Verwaltungskosten einen Betrag in Höhe von maximal 10% des Betrags, der in einer Fremdwährung
angeboten wird, in Rechnung stellen. Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann zu diesem Zweck den geltenden
Marktkurs um maximal 10% anpassen.
14.12 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb ist unter keinen Umständen verpflichtet, andere Zahlungsmittel als Barzahlung zu akzeptieren, und kann an die Akzeptanz solcher anderen Zahlungsmittel Bedingungen knüpfen.
Artikel 15 Höhere Gewalt
15.1 Als höhere Gewalt auf Seiten des Hotel- und Gaststättenbetriebs, die dazu führt, dass eine etwaige dadurch
verursachte Pflichtverletzung dem Hotel- und Gaststättenbetrieb nicht zugerechnet werden kann, gilt jeder
vorhergesehene oder unvorhergesehene, vorhersehbare oder unvorhersehbare Umstand, der die Ausführung
des Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb so beeinträchtigt, dass
die Ausführung des Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich unmöglich oder erschwert wird.
15.2 Wenn eine der Parteien eines Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich nicht in der Lage ist, irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich zu erfüllen, ist sie verpflichtet, die andere Partei
davon so schnell wie möglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 16 Gefundene Gegenstände
16.1 Im Gebäude und in Nebeneinrichtungen des Hotel- und Gaststättenbetriebs verlorene oder zurückgelassene
Gegenstände, die der Gast findet, muss dieser so schnell wie möglich beim Hotel- und Gaststättenbetrieb abgeben.
16.2 Gegenstände, deren Eigentümer sich nicht innerhalb eines Jahres nach deren Abgabe beim Hotel- und Gaststättenbetrieb gemeldet haben, gelangen ins Eigentum des Hotel- und Gaststättenbetriebs.
16.3 Wenn der Hotel- und Gaststättenbetrieb durch den Gast zurückgelassene Gegenstände dem Gast zusendet, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Gastes. Der Hotel- und Gaststättenbetrieb ist unter keinen Umständen
zur Zusendung verpflichtet.
Artikel 17 Korken- und Küchengeld
17.1 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann dem Gast verbieten, selbst mitgebrachte Speisen und/oder Getränke
im Hotel- und Gaststättenbetrieb, darin inbegriffen die Terrasse, zu verzehren. Wenn der Hotel- und Gaststättenbetrieb den Verzehr selbst mitgebrachter Speisen und/oder Getränke gestattet, kann der Hotel- und Gaststättenbetrieb an diese Gestattung Bedingungen knüpfen, darin inbegriffen die Berechnung von Korken- und/
oder Küchengeldern.
17.2 Die in Artikel 17.1 genannten Beträge werden vorab vereinbart oder, in Ermangelung einer vorherigen Vereinbarung, in angemessener Weise durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb festgelegt.
Artikel 18 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
18.1 Auf Verträge im Hotel- und Gaststättenbereich findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.
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18.2 Für Streitigkeiten zwischen dem Hotel- und Gaststättenbetrieb und einem Kunden (der keine natürliche Person
ist, der also in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt) bildet das am Sitz des Hotel- und Gaststättenbetriebs zuständige Gericht den ausschließlichen Gerichtsstand, es sei denn, aufgrund zwingender rechtlicher
Vorschriften ist ein anderer Gerichtsstand einschlägig, und unbeschadet der Befugnis des Hotel- und Gaststättenbetriebs, die Streitigkeit an dem Gericht anhängig zu machen, das in Ermangelung dieser Gerichtsstandswahl zuständig wäre.
18.3 Alle Forderungen des Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.
18.4 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der Klauseln in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit aller anderen Klauseln unberührt. Sollte sich eine Klausel in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus
irgendwelchen Gründen als unwirksam herausstellen, wird unterstellt, dass die Parteien eine wirksame Ersatzklausel
vereinbart haben, die der unwirksamen Klausel im Hinblick auf ihren Zweck und ihre Reichweite so weit wie möglich
entspricht.